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AGB
elvah Flottenmanagement

Nutzungsbedingungen elvah Flottenmanagement

der elvah GmbH, Oberescher Weg 7, 53501 Grafschaft (nachfolgend „Anbieter“ oder „elvah“). Version 1.0.0 – August 2022

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

elvah bietet diverse technische Dienstleistungen rund um das Thema Elektromobilität an („elvah Services“). Zu den elvah Services gehört insbesondere die Möglichkeit, über eine Anwendung für mobile Endgeräte („elvah App“) die dort angezeigten Elektroauto-Ladestationen ohne zusätzliche Anmeldung beim jeweiligen Ladeinfrastrukturbetreiber zum bargeldlosen Laden von einem Elektroauto zu nutzen („elvah Ladedienst“).

Diese Nutzungsbedingungen elvah Flottenmanagement (nachfolgend „Nutzungsbedingungen“) gelten ausschließlich für die Nutzung der elvah Services als Flotten-Lösung („elvah Flottenmanagement“).

Über das elvah Flottenmanagement kann durch den Partner einer von ihm definierten Gruppe von Personen („Flotten-Nutzer“) Zugang zu den elvah Services zentral ermöglicht werden. Der Funktionsumfang des elvah Flottenmanagements ergibt sich aus diesen Nutzungsbedingungen und der im Bestellprozess angegebenen Tarifbeschreibung (abrufbar unter https://www.flotte.elvah.de/tarifdetails).

Zur Registrierung für das elvah Flottenmanagement nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen sind ausschließlich juristische Personen oder volljährige und voll geschäftsfähige natürliche Personen, die Unternehmer i.S. von § 14 BGB sind, berechtigt, soweit sie ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (nachfolgend: „Partner“). Verbraucher i.S. von § 13 BGB sind von der Registrierung ausgeschlossen. Als Flotten-Nutzer können von Partner sowohl Unternehmer als auch Verbraucher angelegt werden.

2. Vertragsschluss

2.1.  Der Partner kann das elvah Flottenmanagement online nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen und der im Bestellprozess angegebenen Tarifbeschreibung bestellen. Nachdem der Partner die Online- Bestellstrecke durchlaufen hat und seine Bestellung online abgegeben hat, erhält er von dem Anbieter eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt und Einzelheiten zur Bestellung aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebots des Partners dar, sondern informiert diesen lediglich darüber, dass seine Bestellung beim Anbieter-eingegangen ist. Der Partner ist 14 Tage ab Eingang seiner Bestellung beim Anbieter an diese Bestellung gebunden.

2.2.  Ein Vertrag zwischen dem Partner und dem Anbieter über die jeweils bestellte Software oder Dienstleistung kommt erst dann zustande, wenn der Anbieter die Bestellung durch eine weitere E-Mail oder in anderer Art und Weise annimmt, beispielsweise dem Partner Zugangsdaten übermittelt. Der Anbieter behält sich vor, das Angebot des Partners nur teilweise anzunehmen; über Leistungen, die nicht in der Annahmeerklärung aufgeführt sind, kommt kein Vertrag zustande.

3. Leistungen von elvah und allgemeine Rechte des Partners

3.1.  elvah stellt Partner einen webbasierten Nutzerbereich zur Verfügung, über den Flotten-Nutzer verwaltet und kollektiv an Partner nach Maßgabe dieses Vertrages abgerechnet werden können („elvah Flotten- Account“). Die weiteren Funktionalitäten ergeben sich aus der im Bestellprozess angegebenen Tarifbeschreibung (abrufbar unter https://www.flotte.elvah.de/tarifdetails). Der Zugang zum elvah Flotten- Account erfolgt über eine per Nutzername und Passwort geschützte Internetseite. Nutzername und Passwort werden von Partner festgelegt.

3.2.  Der Partner kann individuelle Flotten-Nutzer durch Eingabe einer E-Mail-Adresse im elvah Flotten-Account einladen. Die eingeladenen Flotten-Nutzer erhalten daraufhin einen individuellen, befristeten Registrierungs-Link per E-Mail. Über den Registrierungs-Link können die Flotten-Nutzer einen individuellen Nutzer-Account anlegen, der ihnen Zugang zur elvah App und das Laden von Elektrofahrzeugen ermöglicht. Der Partner kann nach eigenem Ermessen Flotten-Nutzer zum elvah Flotten-Account hinzufügen und wieder entfernen.

3.3.  Die Flotten-Nutzer müssen sich mit Hilfe des Registrierungslinks als Flotten-Nutzer registrieren. Die Flotten- Nutzer können die elvah Services nur nach erfolgreichem Download der elvah App und Registrierung in der elvah App nutzen. Danach können die Flotten-Nutzer die elvah App nutzen und insbesondere Elektrofahrzeuge an den in der elvah App als verfügbar angezeigten und funktionsfähigen öffentlichen Ladestationen bargeldlos laden. Dies gilt nur, wenn der Ladevorgang ausschließlich über die elvah App durchgeführt wurde.

3.4.  Der Partner und die Flotten-Nutzer können den elvah Kundenservice nutzen. Der Kundenservice ist per E- Mail oder Chat-Funktion über die in der elvah App angegeben Kontaktdaten montags bis freitags von 9-18 Uhr erreichbar.

3.5.  Für die Verfügbarkeit der elvah Services gelten die Regelungen nach Anlage 1.

3.6.  Der Partner stellt sicher, dass die Flotten-Nutzer sich an die Nutzungsbedingungen für das elvah Flottenmanagement (Anlage 2) halten. Insbesondere stellt der Partner sicher, dass die Flotten-Nutzer elvah wirksam die Nutzungsrechte an von Ihnen erstellten Fotos und Texten zu den Ladestation gem. Ziffer 3 in Anlage einräumen.

3.7.  elvah zeichnet alle über den elvah Flotten-Account durch Ladevorgänge verbrauchten kWh und etwaige Standzeitüberschreitungen an den Ladesäulen kollektiv auf und stellt diese dem Partner im elvah Flotten- Account zur Verfügung („elvah Reporting“). Die Kosten für alle über den elvah Flotten-Account durchgeführten Ladevorgänge werden von Partner auf Basis des elvah Reportings getragen.

 

3.8.  elvah ist lediglich technischer Dienstleister im Hinblick auf das elvah Flottenmanagement. Leistungsverpflichteter und Ansprechpartner gegenüber den Flotten-Nutzern im Zusammenhang mit der Nutzung des elvah Flottenmanagements und der elvah Services ist ausschließlich Partner (ausgenommen Kundenservice für die Flotten-Nutzer gemäß Ziffer 3.4). Die Flotten-Nutzer können Leistungen nur direkt von Partner verlangen, eine Inanspruchnahme von elvah durch die Flotten-Nutzer ist ausgeschlossen.

4. Nutzungsrechte

4.1.  Partner erhält an der elvah Software einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, auf die

Laufzeit dieses Vertrags beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.

4.2.  Nutzungsberechtigt sind der Partner sowie, abhängig vom gewählten Tarifmodell, Mitarbeiter des Partners und angemeldete und vom Partner bestätigte Flotten-Nutzer.

4.3.  Der Partner nicht berechtigt, Änderungen an der elvah Software vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern der Anbieter sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.

4.4.  Sofern der Anbieter während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Software vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

4.5.  Soweit Rechte vorstehend dem Partner nicht ausdrücklich eingeräumt werden, stehen diese dem Partner nicht zu. Der Partner ist insbesondere nicht berechtigt, die Software, einschließlich des Quellcodes, über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die Software Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Software zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. Der Partner trifft angemessene Vorkehrungen, um die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern.

4.6.  Der Partner haftet dafür, dass die ihm vom Anbieter zur Verfügung gestellte Website und Software nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zweckenverwendet oder entsprechende Daten, insb. Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden. Der Partner ist für die von ihm und von den Flotten-Nutzern in den elvah Services eingestellten Inhalte verantwortlich. Der Anbieter übernimmt keine Überprüfung der Inhalte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität, Qualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck.

 

4.7. Bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen behält sich der Anbieter das Recht vor, den Zugang des Partners bzw. der Flotten-Nutzer vorübergehend oder dauerhaft zu sperren. Im Falle der vorübergehenden bzw. dauerhaften Sperrung informiert der Anbieter den Partner. Verletzt der Partner trotz entsprechender Mahnung des Anbieters weiterhin oder wiederholt die vorstehenden Regelungen und hat er dies zu vertreten, so kann der Anbieter den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. Weitergehende Ansprüche seitens des Anbieters bleiben unberührt.

5. Pflichten des Partners

5.1.  Der Partner ist nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen und der Tarifbeschreibung alleingier Zahlungsschuldner gegenüber elvah für sämtliche Ladevorgänge, egal ob befugt oder unbefugt, die durch einen über den Flotten-Account des Partners angelegten Nutzer-Account in der elvah App gestartet werden.

5.2.  Der Partner hat bei der Verwendung der elvah Services eigenständig etwaige für ihn und die Flotten-Nutzer einschlägigen steuerrechtlichen Vorgaben zu prüfen und zu erfüllen.

5.3.  Der Partner muss ein nach dem Stand der Technik (vgl. z.B. Empfehlungen des BSI) hinreichend sicheres Passwort für den Flotten-Account wählen und das Passwort sicher vor unbefugten Dritten verwahren. Der Partner hat zudem sicherzustellen, dass auch die Flotten-Nutzer ein entsprechend sicheres Passwort wählen und dieses sicher verwahren. Der Partner muss den Kreis der zugangsberechtigen Flotten Nutzer ebenso wie den der von ihm angelegten Flotten-Accounts durch angemessen Maßnahmen überwachen und ist verpflichtet, den Anbieter unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail an Support@elvah.de) zu informieren, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass Zugangs-Daten zu seinem Flotten-Account oder einem Nutzer-Account abhandengekommen sind oder sich Dritte unbefugt Zugriff zu seinem Flotten- Account oder einem Nutzer-Account verschafft haben.

5.4.  Partner ist es nicht gestattet, eine Vergütung für die Nutzung des elvah Flotten-Accounts von den Flotten- Nutzern zu verlangen.

5.5.  Bei einem erheblichen und/oder wiederholten Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Partners und/oder einem erheblichen und/oder wiederholten Verstoß eines Flotten-Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen für das elvah Flottenmanagement (Anlage 2) und/oder anwendbare gesetzliche Vorschriften behält sich elvah das Recht vor, den Zugang des Partners und/oder des jeweiligen Flotten Nutzers zu den elvah Services vorübergehend oder dauerhaft zu sperren. Im Falle einer Sperrung benachrichtigt elvah den Partner hierüber. Weitergehende Ansprüche seitens elvah bleiben unberührt.

6. Vergütung

6.1.  elvah erhält von Partner die Vergütung gemäß der jeweils gültigen Tarifbeschreibung

(https://www.flotte.elvah.de/plans).

6.2.  Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

6.3.  elvah behält sich vor, die Vergütungshöhe nach Maßgabe von Ziffer 11.2 anzupassen.

 

6.4.  Die Abrechnung erfolgt monatlich rückwirkend auf Grundlage des elvah Reportings. Zahlungen werden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungstellung fällig.

7. Datenschutz

7.1.  Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Flotten-Nutzer im Zusammenhang mit dem elvah Flotten-Account agieren die Parteien in einer gemeinsam datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO nach Maßgabe der Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit (Anlage 3).

 

7.2.  Im Übrigen sind die Partien für die Datenverarbeitung eingeständig verantwortlich und werden geltendes Datenschutzrecht einhalten, insbesondere die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Insbesondere stellt der Partner sicher, dass für die Verarbeitung der Daten seiner Beschäftigten im elvah Flotten-Account ausreichende Rechtsgrundlagen bestehen. Zudem ist der Partner eigenständig für die Erfüllung etwaiger handels- oder steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten im Zusammenhang mit Daten im Flotten-Account verantwortlich. Falls der Partner personenbezogene Daten aus dem Flotten-Account oder elvah Reportings für die Erfüllung eigener handels- oder steuerrechtlicher Pflichten benötigt, hat er eigenständig dafür Sorge zu tragen, diese Daten in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal im Jahr, außerhalb des Flotten-Accounts zu sichern.

8. Vertraulichkeit

8.1.  Vertraulich zu behandelnde Informationen sind vom Anbieter ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch den Kunden vertraulich zu behandeln sind insb. die Anwendungsdaten, sollte er von ihnen Kenntnis erlangen.

8.2.  Keine vertraulich zu behandelnde Informationen liegt vor, soweit die die Information empfangende Partei nachweist, dass sie ihm vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.

8.3.  Die Parteien werden über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden.

8.4.  Dem Partner ist es nicht gestattet, sich vertrauliche Informationen des Anbieters durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen der elvah Services zu beschaffen (Reverse-Engineering). § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG wird ausgeschlossen.

8.5.  Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen des Vertrags zur Kenntnis gebrachten vertraulichen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu schützen.

9. Laufzeit, Kündigung

Es gilt die Laufzeit und die Kündigungsfristen gemäß der jeweils gültigen Tarifbeschreibung

(https://www.flotte.elvah.de/tarifdetails).

10. Haftung, Garantien, Freistellung

10.1. elvah haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet elvah für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf. Im letztgenannten Fall haftet elvah jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. elvah haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.2. Hinsichtlich der Haftung von elvah für die Verfügbarkeit des elvah Flottenmanagements und der elvah Services gelten ergänzend die Reglungen Anlage 1.

10.3.  Für die vertragswidrige Nutzung oder den Missbrauch des elvah Flotten-Accounts sowie der individuellen Nutzer-Accounts der Flotten-Nutzer durch Flotten-Nutzer oder durch Dritte haftet der Partner, es sei denn elvah hat die vertragswidrige Nutzung oder den Missbrauch des elvah Flotten-Accounts vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten.

10.4. Sollte elvah von Flotten-Nutzern oder Dritten im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Nutzung des elvah Flottenmanagements und der elvah Services in Anspruch genommen werden und beruht diese Inanspruchnahme auf einer vertragswidrigen und schuldhaften Nutzung des Partners, so wird der Partner elvah von solchen Ansprüchen nebst angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung auf erstes Anfordern freistellen. Elvah kann in einem solchem Fall der Inanspruchnahme durch einen Flotten-Nutzer des Partners darüber hinaus verlangen, dass der Partner die Bearbeitung von Ansprüchen, die durch den- Nutzer geltend gemacht, vollständig übernimmt, einschließlich der Kommunikation mit dem Flotten- Nutzer. Weitere Ansprüche von elvah bleiben unberührt.

11. Änderungen und Preisanpassungen

11.1.Elvah ist berechtigt, diese AGB anzupassen oder zu ergänzen, sofern dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung des mit dem Partner aufgrund von nach Vertragsschluss entstandener Regelungslücken erforderlich ist. Die geänderten Bedingungen werden dem Partner mindestens fünf Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail zugesandt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Partner ihnen nicht in Textform widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung zu den geänderten Bedingungen eingegangen sein. Der Anbieter wird auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung der Sechswochenfrist in der Mitteilung zu den geänderten Bedingungen besonders hinweisen. Übt der Partner sein Widerspruchsrecht aus, gilt der Änderungswunsch von dem Anbieter als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Parteien zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt.

11.2. elvah behält sich vor, die Vergütungshöhe viermal im Jahr, jedoch maximal einmal im Quartal anzupassen. Eine solche Anpassung muss dem Partner vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform (E-Mail genügt) mitgeteilt werden. Sollte elvah die Preise kumuliert in einem Zeitraum von einem Jahr um mehr als 10% anheben, besitzt der Partner ein Sonderkündigungsrecht, das er mit einer Kündigung in Textform (E-Mail genügt) mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats geltend machen muss.

12. Sonstiges

12.1.Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag sowie dessen Änderungen oder Ergänzungen

bedürfen der Schriftform, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

12.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtsgültige Bestimmung zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt wie rechtlich zulässig. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

12.3.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Berlin.

Anlage 1 

Verfügbarkeit der elvah Services und höhere Gewalt

Die Nutzung der elvah Services zum Laden von Elektroautos setzt sowohl die Verfügbarkeit der elvah App als auch des elvah Ladedienstes nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen voraus:

  1. Verfügbarkeit der elvah App: elvah ist berechtigt, zur Wartung, Pflege, Datensicherung und aufgrund sonstiger Arbeiten an der elvah App, ein geplante Nichtverfügbarkeit der elvah App durchzuführen. Eine solche geplante Nichtverfügbarkeit wird Partner mit einer Frist von mindestens einer Woche angekündigt und sollte in der Regel zu nutzungsarmen Zeiten (Montag bis Freitag zwischen 20 und 6 Uhr) erfolgen. Eine Vorankündigung durch elvah ist bei dringend erforderlichen Arbeiten, z.B. zur Schließung von Sicherheitslücken in der elvah App oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der elvah Services, nicht erforderlich. Während der geplanten Nichtverfügbarkeit besteht kein Rechtsanspruch des Partners und der Flotten-Nutzern zur Nutzung der elvah Services. Eine intensive gleichzeitige Nutzung durch viele Teilnehmer kann zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (Geschwindigkeit) der elvah App führen.

  2. Verfügbarkeit des elvah Ladedienstes: Da elvah nicht Betreiber der Ladeinfrastruktur ist, kann elvah nicht sicherstellen, dass diese durchgängig technisch erreichbar und funktionsfähig ist. elvah ermöglicht lediglich den Zugang zu den Ladestationen und das Laden über die App nach den Maßgaben dieser Vereinbarung und unter der Voraussetzung, dass die Ladestation funktionsfähig ist. elvah haftet mithin im Rahmen des Ziff. 8 nicht für die Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit der Ladestationen, ergreift jedoch zumutbare Maßnahmen, um die Verfügbarkeit des elvah Ladedienstes zu ermöglichen und diese bei auftretenden Störungen unverzüglich wiederherzustellen.

elvah ist nicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Höhere Gewalt ist ein unvorhergesehenes, von außen kommendes, auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das dem Anbieter nicht zuzuordnen ist. Folgende Umstände sind insbesondere als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen: von elvah nicht zu vertretende Naturereignisse (Feuer/Explosion/Überschwemmung); Seuchen und Epidemien, Pandemien; Kriege, Meutereien, Blockaden, Embargos; über sechs Wochen andauernder und von elvah nicht schuldhaft herbeigeführte Arbeitskämpfe, von elvah nicht beeinflussbare technische Probleme des Internets oder sonstiger von elvah nicht beeinflussbare und nicht in der Sphäre von elvah liegender technischer Infrastruktur; elvah hat den Partner über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen.

Anlage 2

Verfügbarkeit der elvah Services und höhere Gewalt

1. Bedingungen für die Nutzung des elvah Ladedienstes

1.1. Der Flotten-Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Angaben bei der Registrierung wahrheitsgemäß und vollständig sind. Da die Kommunikation mit dem Flotten-Nutzer primär per E-Mail erfolgt, muss der Flotten-Nutzer insbesondere über eine gültige E-Mail-Adresse verfügen und Zugriff auf den dazugehörigen E-Mail-Account haben.

1.2. Der Flotten-Nutzer hat ein entsprechend sicheres Passwort wählen und dieses sicher verwahren.

1.3. Der Flotten-Nutzer ist dafür verantwortlich, den Ladevorgang ordnungsgemäß über die elvah App zu
starten, durchzuführen und zu beenden. Der Flotten-Nutzer muss sich beim Start sämtlicher Ladevorgänge
persönlich in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Fahrzeug und der Ladestation befinden. Ein Start des
Ladevorgangs durch Dritte ist untersagt.

1.4. Der Flotten-Nutzer ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur sorgfältig nach diesen Nutzungsbedingungen und etwaigen Bedingungen des Ladeinfrastrukturbetreibers zu verwenden. Der Flotten-Nutzer hat sich vor
Nutzung der Ladestation über deren ordnungsgemäße Bedienung zu informieren. Vor der Nutzung der
Ladestation ist diese auf äußerliche Unversehrtheit zu überprüfen. Bei erkennbaren Schäden an der
Ladestation, insbesondere am Gehäuse, an den Schutzklappen und deren Anschlussdosen oder dem
Ladekabel, bei jeglicher Art von Fehlfunktion der Ladestation und Anzeichen von Vandalismus darf die
Nutzung der Ladestation weder begonnen noch fortgesetzt werden. elvah stellt keine Ladekabel und/oder
Adapter zur Verfügung.

1.5. Es obliegt dem Flotten-Nutzer, sich vor Start eines Ladevorgangs zu vergewissern, dass die Buchung eines Ladevorgangs über die elvah App für die entsprechende Ladestation möglich ist. Für die volle
Funktionsfähigkeit des elvah Ladedienstes muss der Flotten-Nutzer in der elvah App einen Standortzugriff
über die GPS-Funktion seines Endgeräts zulassen. Ohne Standortzugriff kann eine Funktionsfähigkeit der
Karten nicht gewährleistet werden, zudem ist elvah ohne Standortzugriff nicht in der Lage bzw. verpflichtet,
Ladevorgänge über die elvah App abzuwickeln.

1.6. Es ist nicht gestattet, externe Akkus oder nicht nach der Straßenverkehrsordnung zugelassene
Elektrofahrzeuge mit dem elvah Ladedienst zu laden.

1.7. Der Flotten-Nutzer ist verpflichtet, bei den Ladevorgängen mittels der elvah App die Parkdauer an den
Ladestationen nicht zu überschreiten, die sich aus den Nutzungsbedingungen des jeweiligen
Ladestationsbetreibers sowie den vor Ort geltenden Straßenverkehrsvorschriften ergeben. Zudem ist er
verpflichtet, in der Zeit zwischen 7:00 und 21:00 Uhr (Ortszeit) die Parkflächen nach Abschluss eines
Ladevorgangs mit den elvah Services, unverzüglich, spätestens jedoch nach 30 Minuten freizugeben. In
jedem Fall darf ein ununterbrochener Anschluss an eine AC- Ladestation die Dauer von zwölf Stunden und
ein ununterbrochener Anschluss an eine DC- Ladestation die Dauer von vier Stunden nicht überschreiten.

2. Bedingungen für die Nutzung der elvah App

2.1. Die Nutzung des elvah Ladedienstes über die elvah App setzt während des gesamten Ladevorgangs ein voll funktionsfähiges und ausreichend geladenes mobiles Endgerät und einem mobile Datenverbindung und
GPS-Funktion voraus auf dem die elvah App installiert ist. Die unterstützten Geräte, Betriebssysteme und
Versionen ergeben sich aus den jeweils aktuellen Angaben in den unterstützten App Stores (Apple App
Store und Google Play Store). Es gelten dabei die Nutzungsbedingungen der jeweiligen App Stores.

2.2. Die Herstellung der mobilen Datenverbindung zwischen der elvah App und dem Internet ist nicht
Bestandteil der elvah Services und liegt nicht im Verantwortungsbereich von elvah.

2.3. Sofern elvah neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die elvah App vornimmt, gelten die vorstehenden Bedingungen auch für diese.

3. Bedingungen für die Nutzung der Kommentarfunktion in der elvah App

3.1. Bei Nutzung der elvah App haben Flotten-Nutzern die Möglichkeit, Feedback zu einzelnen Ladestationen zugeben, das elvah und ggf. in anonymisierter Form auch den anderen Nutzern zur Verfügung gestellt wird. Das Feedback dient dazu, Informationen in Bezug auf Ladestationen zu verbessern bzw. zu korrigieren und umfasst insbesondere Fotos, Texte, beschreibende Merkmale der Station und Umgebung sowie Angaben zum korrekten Standort.

3.2. Entscheidet sich der Flotten-Nutzer, sein Feedback über die elvah App abzuschicken, räumt er elvah damit ein einfaches, zeitlich, örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den übersandten Fotos und Texten zur
Nutzung im Rahmen des elvah Service ein. Die eingeräumten Nutzungsrechte umfassen insbesondere auch
die anonymisierte Auswertung und anonymisierte Veröffentlichung dieser Informationen in den elvah
Services (insbesondere Einbindung von Fotos in die Beschreibung einer Ladestation in der elvah App,
Schadensmeldungen, Zugänglichkeit der Ladeinfrastruktur, Anfahrthinweise, Tipps und Tricks zur
Bedienung).

4. Verstöße gegen diese Bedingungen

Bei erheblichen und/oder wiederholten Verstößen gegen die vorgenannten Bedingungen, kann der
Anbieter den Zugang des Flotten-Nutzers zu den elvah Services vorübergehend oder dauerhaft zu sperren.

5. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen

5.1. Diese Nutzungsbedingungen können in einer für die Flotten-Nutzer zumutbaren Weise und ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.

5.2. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen werden dem Flotten-Nutzer spätestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (per E-Mail) angeboten. Der Flotten-Nutzer kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Flotten-Nutzer gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.

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